Verrechnung der KV-Service-Gebühr im Reparaturfall
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlagservice steht Ihnen als SPN Werkstattservicepartner eine KV-Service-Gebühr zu. Den Betrag finden Sie im KV-Service-Vorgang im Auftrags-PDF. Weitere Informationen zum Kostenvoranschlagservice finden Sie hier.
Erfolgt nach dem Kostenvoranschlagservice ein Reparaturauftrag, wird die KV-Service-Gebühr in der Reparaturrechnung in Abzug gebracht.
Der Abzug der KV-Service-Gebühr erfolgt durch den Versicherer.
Das bedeutet für Sie:
- Bei Bezahlung der Reparaturrechnung wird – sofern Sie im KV-Service-Auftrag Ihre Rechnung über die KV-Service-Gebühr eingereicht haben und diese bezahlt wurde – der Versicherer die KV-Service-Gebühr in Abzug bringen.
- Liegt bei Bezahlung der Reparaturrechnung keine KV-Service-Gebühr Rechnung vor, wird die Reparaturrechnung ohne Abzug der KV-Service-Gebühr bezahlt. In diesem Fall ist entsprechend die nachträgliche Abrechnung der KV-Service-Gebühr nicht mehr möglich.