Verrechnung der KV-Service-Gebühr im Reparaturfall

Für die Erstellung eines Kostenvoranschlagservice steht Ihnen als SPN Werkstattservicepartner eine KV-Service-Gebühr zu. Den Betrag finden Sie im KV-Service-Vorgang im Auftrags-PDF. Weitere Informationen zum Kostenvoranschlagservice finden Sie hier.

Erfolgt nach dem Kostenvoranschlagservice ein Reparaturauftrag, wird die KV-Service-Gebühr in der Reparaturrechnung in Abzug gebracht.

Bis März 2022 erfolgte dieser Abzug automatisch durch das SPN-System bzw. Sie wurden gebeten für Vorgänge der Schadensparte Haftpflicht oder Kasko ohne Werkstattbindung den Abzug der KV-Service-Gebühr in Ihrer Reparaturrechnung selbstständig vorzunehmen. (die bisher gültige Prozessbeschreibung finden Sie hier)

Ab 21.03.2022 erfolgt der Abzug der KV-Service-Gebühr durch den Versicherer.

Das bedeutet für Sie:

  • Bei Rechnungsupload im SPN Werkstattportal wird Ihnen im Bereiche “Rechnung” wieder der von Ihnen eingegebene Rechnungsbetrag angezeigt, in voller Höhe ohne Abzug.
  • Bei Bezahlung der Reparaturrechnung wird – sofern Sie im KV-Service-Auftrag Ihre Rechnung über die KV-Service-Gebühr eingereicht haben und diese bezahlt wurde – der Versicherer die  KV-Service-Gebühr in Abzug bringen.
  • Liegt bei Bezahlung der Reparaturrechnung keine KV-Service-Gebühr Rechnung vor, wird die Reparaturrechnung ohne Abzug der KV-Service-Gebühr bezahlt. In diesem Fall ist entsprechend die nachträgliche Abrechnung der KV-Service-Gebühr nicht mehr möglich.
» Direktlink zu dieser Frage/Antwort: KV-Service-Gebühr (Änderung 03/2022)